Umsatzsteuer-Anwendungserlass ab 12.11.2025 beinhaltet die Aktualisierung zu § 4 Nr. 21 UStG |
Am 12.11.2025 ist nun auch die konsolidierte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht worden, mit den Inhalten des BMF-Schreibens vom 24.10.2025 zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildung, so dass ab dieser Fassung auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 zu § 4 Nr. 21 UStG enthalten sind:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.html
Die Inhalte, die sich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG beziehen, sind zu finden unter „4.21.1. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen“. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist die Basis für etwaige Steuerprüfungen und wurde zwischen den Finanzbehörden von Bund und Ländern abgestimmt.
Erstmals wird dort auch Supervision benannt:
„(12) Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ist es ausreichend, wenn die Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zum Erhalt beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten konkret geeignet ist (vgl. Absatz 8). Daher fallen auch Schulungsmaßnahmen unter die Steuerbefreiung, die lediglich einen mittelbaren Bezug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufweisen (z. B. Leistungen der allgemeinen Qualifikation wie IT-Schulungen, Computer-, Sprach- und Kommunikationskurse). Das gilt auch für Supervisionsleistungen, wenn sie im Einzelfall nicht als eine Art der Unternehmensberatung erfolgen, sondern die Teilnehmer für die von ihnen ausgeübte Berufstätigkeit geschult werden (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014 – V R 3/13, BStBl II 2025 S. xxx, und vom 22.06.2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19), BStBl II 2025 S. xxx).“
Für einen ersten Überblick und die relevanten Begrifflichkeiten kann die unten stehende PDF-Datei verwendet werden. Wer sich möglichst große Rechtssicherheit verschaffen möchte, sollte den jeweils aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass nutzen und ihn mit seinem/seiner Steuerberater:in bzw. Steueranwalt/anwältin besprechen.