AKTUELLES

Umsatzsteuer-Anwendungserlass ab 12.11.2025 beinhaltet die Aktualisierung zu § 4 Nr. 21 UStG

Am 12.11.2025 ist nun auch die konsolidierte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht worden, mit den Inhalten des BMF-Schreibens vom 24.10.2025 zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildung, so dass ab dieser Fassung auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 zu § 4 Nr. 21 UStG enthalten sind:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.html

Die Inhalte, die sich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG beziehen, sind zu finden unter  „4.21.1. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen“. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist die Basis für etwaige Steuerprüfungen und wurde zwischen den Finanzbehörden von Bund und Ländern abgestimmt.

Erstmals wird dort auch Supervision benannt:

„(12) Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ist es ausreichend, wenn die Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zum Erhalt beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten konkret geeignet ist (vgl. Absatz 8). Daher fallen auch Schulungsmaßnahmen unter die Steuerbefreiung, die lediglich einen mittelbaren Bezug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufweisen (z. B. Leistungen der allgemeinen Qualifikation wie IT-Schulungen, Computer-, Sprach- und Kommunikationskurse). Das gilt auch für Supervisionsleistungen, wenn sie im Einzelfall nicht als eine Art der Unternehmensberatung erfolgen, sondern die Teilnehmer für die von ihnen ausgeübte Berufstätigkeit geschult werden (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014 – V R 3/13, BStBl II 2025 S. xxx, und vom 22.06.2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19), BStBl II 2025 S. xxx).“

Für einen ersten Überblick und die relevanten Begrifflichkeiten kann die unten stehende PDF-Datei verwendet werden. Wer sich möglichst große Rechtssicherheit verschaffen möchte, sollte den jeweils aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass nutzen und ihn mit seinem/seiner Steuerberater:in bzw. Steueranwalt/anwältin besprechen.

BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 4 Nr. 21 UStG

Das lange erwartete BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG, mit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024, ist nun endlich online und beschreibt die Rechtslage ab dem 01.01.2025:

BMF-Schreiben vom 24.10.2024:
Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html

Sobald die konsolidierte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, mit den Inhalten dieses BMF-Schreibens veröffentlicht ist, wird die neue Fassung hier ebenfalls verlinkt.

BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum 08.08.2025

Das lange erwartet BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG der Veränderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ist noch immer nicht online. Dennoch gibt es ein aktuelles BMF-Schreiben, das auch diesen Befreiungstatbestand berührt. Es aktualisiert den Umsatzsteueranwendungserlass um das Thema: Online-Veranstaltungsdienstleistungen und betrifft unter anderem Weiterbildungen, die online erfolgen.

Zum BMF-Schreiben vom August 2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-08-08-online-veranstaltungsdienstleistungen.html

Gesetzesänderung zum 01.01.2025: Umsatzsteuer in Beratung, Coaching, Therapie, Lehre und Supervision


Es gibt Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Nicht nur im systemischen Feld fragen sich Berater:innen, Lehrende, Supervisor:innen und Therapeut:innen, ob ihre Dienstleistungen umsatzsteuerbefreit sind oder nicht. Die Gesetzeslage und Rechtsprechung sind dabei sehr komplex, so dass es selbst Steuerberater:innen oft schwer fällt sich diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten.

Wie bereits in der Vergangenheit berichtet, hat Joachim Wenzel von der Institutsleitung des ifs, in 2024 mit seinen Positionspapieren eine wesentlichen Teil dazu beigetragen, dass eine vom Bundesfinanzministerium geplante Bürokratisierung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht umgesetzt wurde. Die Gespräche mit den Abgeordneten der Regierungsfraktionen (s. Foto oben) haben darüber hinaus sogar bewirkt, dass systemische Dienstleistungen seit dem 1.1.2025 noch umfassender und klarer von der Umsatzsteuer befreit werden als bisher: www.vgsd.de/positionspapier-und-petition-fuer-umsatzsteuerfreiheit-im-bildungswesen-das-streiten-um-gute-politische-loesungen-hat-sich-gelohnt

Die Änderungen betreffen nicht nur Lehrende, sondern auch Supervisor:innen. Aber auch zur Umsatzsteuerbefreiung in der Therapie kommen immer wieder Fragen auf. Hier herrscht ebenfalls viel Unsicherheit, was nach § 4 Nr. 14 UStG befreit ist und was nicht. Dazu bedarf es der Abgrenzung Heilkunde versus Nicht-Heilkunde: Während Heilbehandlungen (Behandlungsverträge) von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt das nicht für Beratung und Therapie jenseits der Heilkunde.

Infoservice Umsatzsteuerregelungen im Bereich Supervision

Von Teilnehmer:innen unserer Aus- und Weiterbildungen kommen zur Umsatzsteuer immer wieder Fragen auf. Dazu dürfen wir aus rechtlichen Gründen in Einzelfällen nicht beraten. Wir möchten unseren Teilnehmer:innen, Absolvent:innen und weiteren Systemiker:innen, Supervisor:innen und Therapeut:innen aber die wichtigsten Aspekte zur Umsatzsteuerbefreiung verständlich in den Blick bringen.

Um auf dem aktuellen Stand bleiben zu können wird diese Seite www.ifs-essen.de/umsatzsteuer ab April 2025 immer wieder aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Verwaltungsverfügungen und zur Rechtsprechung bereitstellen . Wir machen auf dieser Seite auf Neuerungen aufmerksam und stellen wichtige Informationen bereit.

Joachim Wenzel hat dazu das untenstehende Infodokument Informationen zur Umsatzsteuer für Systemiker:innen (PDF) erstellt, das die grundlegenden Aspekte und Änderungen in den Blick bringt.

Informationen zur Umsatzsteuer für Systemiker:innen

Infopaper mit grundlegenden Aspekten, Änderungen und Hinweisen zum Thema Umsatzsteuer für Supervisor:innen:

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Unsere Hinweise können aber genutzt werden, um etwa mit dem/der eigenen Steuerberater:in ins Gespräch zu kommen. Die Informationen bieten für eine solches Gespräch einen guten Ausgangspunkt. Schließlich geht es bei den erforderlichen Einschätzungen nicht nur um Rechtsfragen, sondern auch um Fachliches, über das etwa Beratung von Bildung aber auch Heilkunde von Nicht-Heilkunde abgegrenzt werden muss. Dazu braucht es also einen steuerrechtlichen und einen fachlichen Hintergrund.