Probleme rund um die Feststellung des sozialrechtlichen Erwerbsstatus im Bildungsbereich weiterhin in der Schwebe
Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 eine Verlängerung der Übergangsregelung § 127 SGB IV beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist zu erwarten. Damit wird für Bildungseinrichtungen ein weiteres Jahr Rechtssicherheit gewährleistet. Der Übergangsparagraf endet danach nicht bereits zum 31.12.2026, sondern erst ein Jahr später zum 31.12.2027.
Mit dieser Gesetzesänderung werden die Probleme rund um die Feststellung des sozialrechtlichen Erwerbsstatus nach § 7 SGB IV, in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung, allerdings nicht gelöst. Für Bildungsangebote bringt das ein Jahr länger Rechtssicherheit, nicht aber für andere berufliche Tätigkeiten wie etwa Supervision, sofern sie nicht als Bildung eingestuft wird.
Weitergehende Informationen finden sich auf der Homepage des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD): www.vgsd.de/scheinselbststaendigkeit-politik-verlaengert-uebergangsregelung-fuer-bildungsbereich-millionen-solo-selbststaendige-warten-weiter-auf-rechtssicherheit