Es gibt Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Nicht nur im systemischen Feld fragen sich Berater:innen, Lehrende, Supervisor:innen und Therapeut:innen, ob ihre Dienstleistungen umsatzsteuerbefreit sind oder nicht. Die Gesetzeslage und Rechtsprechung sind dabei sehr komplex, so dass es selbst Steuerberater:innen oft schwer fällt sich diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten.
Wie bereits in der Vergangenheit berichtet, hat Joachim Wenzel von der Institutsleitung des ifs, in 2024 mit seinen Positionspapieren eine wesentlichen Teil dazu beigetragen, dass eine vom Bundesfinanzministerium geplante Bürokratisierung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht umgesetzt wurde. Die Gespräche mit den Abgeordneten der Regierungsfraktionen (s. Foto oben) haben darüber hinaus sogar bewirkt, dass systemische Dienstleistungen seit dem 1.1.2025 noch umfassender und klarer von der Umsatzsteuer befreit werden als bisher: www.vgsd.de/positionspapier-und-petition-fuer-umsatzsteuerfreiheit-im-bildungswesen-das-streiten-um-gute-politische-loesungen-hat-sich-gelohnt
Die Änderungen betreffen nicht nur Lehrende, sondern auch Supervisor:innen. Aber auch zur Umsatzsteuerbefreiung in der Therapie kommen immer wieder Fragen auf. Hier herrscht ebenfalls viel Unsicherheit, was nach § 4 Nr. 14 UStG befreit ist und was nicht. Dazu bedarf es der Abgrenzung Heilkunde versus Nicht-Heilkunde: Während Heilbehandlungen (Behandlungsverträge) von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt das nicht für Beratung und Therapie jenseits der Heilkunde.