Systemische Verbände gegen Steuern bei (Weiter-)Bildung

Gemeinsamen Positionspapier online abrufbar!

Die systemischen Verbände SG, DGSF und VfSP wenden sich in einem gemeinsamen Positionspapier vom 29.08.2024 gegen einen aktuellen Regierungsentwurf, wonach Bildung sich verteuern würde. Die Änderung des § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz träfe nicht nur Teilnehmer:innen systemischer Weiterbildungen sondern auch die Klient:innen systemischen Arbeitens, die sich weiterqualifizieren oder sich oder ihre Kinder musisch bilden möchten.

Das gemeinsame Positionspapier ist als PDF abrufbar unter: https://dgsf.org/presse/pressemitteilungen/20240829-gemeinsames-postitionspapier-bildung-nicht-verteuern_final.pdf/@@download/file

Wer dieses Anliegen aktiv unterstützen möchte, kann sich an die Bundes-/Landtagsabgeordneten des eigenen Wahlkreises und an Abgeordnete der zuständigen Ausschüsse Bildung, Jugend, Kultur und Finanzen wenden. Bei Landtagsabgeordneten sollte neben der inhaltlichen Kritik am Entwurf der Bundesregierung noch der Hinweis erfolgen, dass das Land über den Bundesrat zustimmungspflichtig und dabei die Kulturhoheit des Landes betroffen ist. Das bewährte Bescheinigungsverfahren durch eine Landesbehörde würde sicherstellen, dass Bildung umfassend befreit bleibt.

Weitere Hintergrundinformationen und ein Positionspapier von weiteren 35 Verbänden sind beim Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) zu finden: https://www.vgsd.de/35-verbaende-unterzeichnen-positionspapier-gemeinsamer-einsatz-fuer-bezahlbare-bildungsangebote/

Wir unterstützen ausdrücklich auch die Petition „Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!“
Eine virtuelle „Unterschrift“ kann auf der Plattform von openPetition erfolgen:
https://www.openpetition.de/petition/online/qualifizierter-musikunterricht-muss-umsatzsteuerfrei-bleiben

Ebenso hilfreich wie eine Unterschrift, ist es darüber hinaus, andere auf diese Petition hinzuweisen, sei es per E-Mail oder soziale Medien wie WhatsApp (z. B. per „Status-Meldung“ unter „Aktuelles“), Instagram, Facebook, XING oder LinkedIn.

Wir werden weiter berichten, wie der Gesetzgebungsprozess zu § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz sich entwickelt.